Gerichtlich bestätigt: Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten

Das sorgte für Unverständnis und Verärgerung:
Im September 2016 fällte der Europäische Gerichtshofs (EuGH) ein Urteil, nach dem Betreiber einer Website nicht nur für Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Seite haften,  sondern auch für bereitgestellte Links, die zu rechtswidrigen Inhalten führen. Dies zumindest dann, wenn der Verlinkende im weiteren Sinne mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Der EuGH ist der Meinung, man könne dann erwarten, dass die erforderlichen Nachprüfungen vorgenommen werden.

Nach diesem Urteil müssen nun Unternehmen und Freiberufler sämtliche Inhalte der verlinkten fremden Webseite auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen. Darunter auch Fotos, Texte oder Videos. Das heißt, überall Anfragen stellen und eine Bestätigung einholen, dass der Betreiber sämtliche Vorgaben des Urheberrechts bei allen verwendeten Elementen uneingeschränkt einhält. Sollte nicht überprüft werden, besteht eine Rechtsverletzung – so der EuGH und damit liege eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe von fremden Werken vor, für die der Linksetzer haftet und daher abgemahnt werden kann.

Diese Rechtssprechung wurde nun erstmals in Deutschland angewandt:
Mit Beschluss vom 18. November (Az. 310 O 402/16) entschied das Landgericht (LG) Hamburg gegen einen Webseitenbetreiber, der einen Link zu einer fremden Seite mit einer Urheberrechtsverletzung gesetzt hatte. Das Gericht entschied, es sei nicht relevant, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte auf der fremden Website hatte.  Er hätte die zumutbare Nachforschung durchführen müssen. Er hätte so billigend in Kauf genommen, Urheberrechtsverletzungen  zu begehen.

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