Kein Sonderkündigungsrecht bei Umzug für Internet- oder Kabelanschluss

Ein Urteil gegen die Verbraucher:
Das Oberlandesgericht München entschied am Donnerstag, dass Kunden bei Umzügen drei Monate ihren alten Vertrag weiterzahlen – auch wenn der Anbieter am neuen Wohnort die Leistung nicht mehr erbringen kann.  Das Sonderkündigungsrecht gelte erst ab dem Tag des Umzugs.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ist somit bereits in 2. Instanz mit einer Klage gegen Vodafone (Kabel Deutschland) gescheitert.  Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist geregelt, dass Verbraucher zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sind, wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann. Dabei müssen Kunden aber eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

Die Kein Sonderkündigungsrecht bei Umzug für Internet- oder Kabelanschluss Verbraucherschützer gaben an, es müsse erlaubt sein 3 Monate vor dem Umzug zu kündigen, um Mehrkosten zu vermeiden. Vadafone hielt gegen: Hätten Kunden schon vor dem Umzug ein Sonderkündigungsrecht, wäre Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Das Gericht schloss sich an und gab an, es gäbe zu viele Punkte die zu Unklarheiten führen würden.

Hat das Urteil Bestand, können Kunden von Telekommunikationsanbietern im Umzugsfall ihre Anschlüsse erst kündigen, wenn der Umzug schon erfolgt ist, und nicht vorher. Die negativen Seite, dass der Kunde für eine Leistung bezahlen müsse, die er gar nicht mehr bekommt, sah auch das Gericht und meinte dazu jedoch nur: „Das tut niemand gerne.“

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar