BGH: Bitte um positive Bewertung ist verboten

Die Klage eines Online-Käufers, der gegen eine unerlaubte Werbe-E-Mail eines Amazon-Marketplace-Händlers vorging, hatte Erfolg. Der Onlinehändler hatte den Käufer gebeten, „eine 5-Sterne Beurteilung zu geben“, wenn dieser mit dem Service zufrieden gewesen sei.
Die Rechnung befand sich als PDF im Anhang der E-Mail.

Das BGH entschied:
Onlinehändler, die per Mail eine Rechnung an ihre Kunden versenden und die dabei um eine Bewertung bitten, können in Zukunft abgemahnt werden. Dies ist auch dann unzulässig, wenn sie in der Rechnungsmail für ein gerade gekauftes Produkt versendet werden.

Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt laut BGH unter (Direkt-)Werbung. Ohne Einwilligung des Empfängers gilt diese als „Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht“.
Der Onlinehändler muss dem Empfänger entsprechend Paragraph 7 Abs. 3 UWG die Möglichkeit zu geben, „der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen“.

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